Seit Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr des vergangenen Jahres kämpfen viele Unternehmen ums Überleben. Zum Teil reagieren sie darauf, indem sie ihre Kosten minimieren und demzufolge Mitarbeiter in Kurzarbeit schicken. Auf die Betroffenen kommt damit die Verpflichtung zu, eine Steuerklärung für jene Jahre abzugeben, in denen sie Kurzarbeitergeld erhalten haben.
„Die schriftliche Aufforderung, diese Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen, kann auch innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren rückwirkend erteilt werden – und dann wird es richtig teuer: Für jeden seit Ablauf der Abgabefrist verstrichenen Monat erhebt das Finanzamt nämlich einen Verspätungszuschlag in Höhe von 25 Euro. Hinzu kommt gegebenenfalls eine Steuernachzahlung, denn das Kurzarbeitergeld fließt wie andere Lohnersatzleistungen auch unter Progressionsvorbehalt in die Steuerberechnung mit ein“, weiß Christian Angioni, erster Vorsitzender des Lohnsteuerhilfevereins 1000 Hände e. V.
Er rät aus diesem Grund allen Empfängern von Kurzarbeitergeld, eine Beratungsleistung in Anspruch zu nehmen. „Wir prüfen, inwieweit eine Steuerpflicht besteht oder ob es sinnvoll ist, trotzdem eine Steuerklärung abzugeben, und stehen im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft bei der Erstellung der Steuererklärung mit Rat und Tat zur Seite“, so Angioni. Vorsicht ist besser als Nachsicht – und garantiert billiger!
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